08.07.2005
Medienmitteilung des Eidg. Untersuchungsrichteramts



Zum Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gegen den ehemaligen Besitzer einer Zürcher Privatbank.

Ein von der Bundesanwaltschaft (BA) in Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei (BKP) am 24. Juli 2003 gegen den damaligen Besitzer einer Zürcher Privatbank wegen  Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnetes Strafverfahren ist in jüngster Zeit erneut Thema kritischer Berichterstattung in der Wochen- und Wochenendpresse geworden.

Da das besagte Strafverfahren seit Eröffnung der Eidgenössischen Voruntersuchung am 15. März 2004 unter ausschliesslicher Verantwortung des von BA und BKP in völliger Unabhängigkeit stehenden Eidgenössischen Untersuchungsrichters geführt wird, kann die Bundesanwaltschaft zu den in den Medien geäusserten Vorwürfen keine Stellung beziehen. Sie ist in diesem Verfahren Partei und hat sich zu ihrem Vorgehen weder öffentlich zu äussern, noch dieses zu rechtfertigen.

Die in der jüngsten Medienberichterstattung in erster Linie an die Adresse der Bundesanwaltschaft geäusserten Vorwürfe und Unterstellungen zielen allerdings nicht nur darauf ab, die von BA und BKP geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie sind auch geeignet, den strafrechtlich und rechtsstaatlich korrekten Ablauf des vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter geführten Verfahrens in Misskredit zu bringen.

Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt teilt deshalb mit der gebotenen Rücksicht auf das geltende Amtsgeheimnis im Strafverfahren folgendes mit:

  1. Das in Frage stehende Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2003 auf Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 19. Juli 2004 wegen begründeten Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnet. Die verfahrensbegründenden Elemente entstammten entgegen den jüngsten Medienspekulationen nicht nachrichtendienstlichen Informationen aus dem Ausland (USA), sondern ausschliesslich in der Schweiz gewonnenen polizeilichen Erkenntnissen.
  2. Die verfahrensbegründenden Verdachtsmomente und vorläufigen Erkenntnisse wurden von der Bundesanwaltschaft während der gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der richterlichen Verfahrensaufsicht mehrmals offen gelegt, dies bei der Genehmigung von Zwangsmassnahmen im Rahmen des Verfahrens, bei der haftrichterlichen Überprüfung der am 11. Dezember 2003 verhängten Untersuchungshaft des Beschuldigten und bei der am 12. Januar 2004 erfolgten Genehmigung des Haftverlängerungsantrags der Bundesanwaltschaft durch die Anklagekammer des Bundesgerichts.
  3. Gegen die von der Bundesanwaltschaft verhängten Massnahmen oder Verfügungen wurde während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vom Beschuldigten bzw. seinem Rechtsvertreter nie Beschwerde eingereicht und erwuchsen demgemäss unangefochten in Rechtskraft.
  4. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt führt die Eidgenössische Voruntersuchung auf der Basis eines begründeten Tatverdachts und ausgehend vom gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft. In seiner Eigenschaft als justiziell unabhängige, verfahrensführende untersuchungsrichterliche Behörde weist das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die von Medienseite gegen die Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe zurück.
  5. Was den in den Medien erwähnten Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens betrifft, stellt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt fest,
    1. dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bei schwerwiegender Verdachtslage ein solcher Einsatz rechtlich möglich ist, wenn die verfahrensbegründenden Verdachtselemente gegeben sind, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall war und ist;
    2. dass auch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung ein solcher Einsatz im Rahmen der in der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen zulässig war. Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.
  6. Für den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten gilt grundsätzlich und weiterhin die Unschuldsvermutung, dies bis zur Beurteilung durch das Bundesstrafgericht oder die Einstellung des Verfahrens.

Wir weisen darauf hin, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die weiterhin laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht weiter kommentieren oder erläutern wird.

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Dr. Ernst Roduner, verfahrensleitender Eidg. UR





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