09.05.2007
Publikationspraxis bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen



Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche über Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen befindet, hat die besonderen Regeln dieses Rechtsgebiets zu beachten. Sie muss insbesondere sicherstellen, dass keine Auskünfte an den ersuchenden Staat gelangen, bevor nicht sämtliche im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Die Entscheide der II. Beschwerdekammer können gemäss Art. 84 des Bundesgerichtsgesetzes Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht bilden und sind daher nicht definitiv. Eine verfrühte Publikation hätte somit zur Folge, dass die ausländischen Behörden von Tatsachen Kenntnis erhalten, welche diesen noch nicht bekannt gemacht werden dürfen oder welche, aufgrund des Ausgangs der Beschwerdeverfahren, überhaupt nicht kommuniziert werden dürfen. Aus diesen Gründen hat die II. Beschwerdekammer jede Publikation ihrer Entscheide zu unterlassen, solange die ersuchende Behörde nicht einen definitiven Anspruch auf die verlangten Auskünfte hat. 

Was die « causes célèbres » betrifft, so ist die II. Beschwerdekammer bereit, die akkreditierten Journalisten mit einem Pressekommunique zu bedienen, welches sich im Wesentlichen darauf beschränken wird, Aufschluss über den Ausgang der bei ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu geben.





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