21.05.2021
Einstellung des Strafverfahrens betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland



Bundesanwaltschaft und als Privatkläger DFB und FIFA gegen A., B., C. und D. (SK.2019.45)

Das Strafverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 wurde von der Bundesanwaltschaft im November 2015 eröffnet. Das Bundesstrafgericht war seit August 2019 mit der Anklage befasst. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. ein. Die Entschädigungen fielen markant tiefer aus als gefordert.


Am 6. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstraf-gerichts Anklage gegen die ehemaligen Funktionäre des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) A., B. und D. sowie den ehemaligen FIFA-Generalsekretär C. wegen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland.

Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung eröffnet und wegen der Abwesenheit von drei Beschuldigten gleichentags wieder geschlossen. Am 11. März 2020 wurde die gemäss gesetzlichen Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren neu angesetzte Hauptverhandlung eröffnet. Am 17. März 2020 musste die Hauptverhandlung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. April 2020 bzw. in einem zweiten Beschluss bis zum 27. April 2020 sistiert werden. An jenem Tag lief die gesetzliche Verjährungsfrist für die angeklagten Taten ab (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020).

Am 28. April 2020 teilte die Strafkammer den Parteien mit, dass das Gericht das Verfahren wegen Verjährung einstellen wird, und leitete einen Schriftenwechsel betreffend Rechtsfolgen ein. Der Schriftenwechsel endete nach mehrmalig gewährten Fristertreckung am 30. November 2020.

Kosten- und Entschädigungsforderungen der Parteien

Die Bundesanwaltschaft machte geltend, die Beschuldigten hätten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt und dessen Durchführung erschwert, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen und die beantragten Entschädigungen und Genugtuungen zu verweigern seien.

Die Privatkläger DFB und FIFA machten gegen A., B., C. und D. für den Fall, dass letztere kostenpflichtig würden, Parteientschädigungen im Totalbetrag von rund CHF 523'000 geltend. Die FIFA zog in der Folge die Zivilklage und somit auch den Entschädigungsantrag in Bezug auf C. zurück.

A., B., C. und D. beantragten je die Verlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung. Sie machten im Wesentlichen Anwaltskosten im Totalbetrag von rund CHF 3.2 Millionen geltend. C. verlangte zudem Schadenersatz für einen verfahrensbedingten Erwerbsausfall von rund CHF 792'000. Die Genugtuungsansprüche wurden jeweils mit CHF 100'000 beziffert.

Entschädigungen tiefer als gefordert

Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. ein. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen befand die Strafkammer, dass A., B., C. und D. kein prozessuales Verschulden bezüglich der Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens treffe. Dementsprechend kommt die Staatskasse für die Verfahrenskosten auf. 

Betreffend Entschädigungsforderungen sprach die Strafkammer den ehemaligen Beschuldigten Entschädigungen im Totalbetrag von rund CHF 705'000 zu, mehrheitlich für die Anwaltskosten. Die Entschädigungen fallen somit markant tiefer aus als die geforderten CHF 3.2 Millionen. Das Entschädigungsbegehren von C. für den Erwerbsausfall wies die Strafkammer zudem als unbelegt ab. 

Auch hinsichtlich der Genugtuungsansprüche kam die Strafkammer den Forderungen nur teilweise nach. Statt der geforderten CHF 100'000 wurde jeweils eine Genugtuung von CHF 15'000 für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zugesprochen. In Bezug auf die Privatkläger DFB und FIFA stellte das Gericht fest, dass diese dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keinen Anspruch auf Parteientschädigung hätten. 

Für die detaillierte Entscheidbegründung wird auf den schriftlichen Beschluss verwiesen.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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