30.10.2023
Die Berufungskammer des BStGer bestätigt erstinstanzlichen Schuldspruch für italienischen ex-Vermögensverwalter betreffend Veruntreuung von schweizerischen und italienischen Bankkundengeldern in der Höhe von mehreren Mio. Euro und fällt ebenfalls eine teilbedingte Freiheitsstrafe aus (CA.2022.24)



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigt – soweit noch angefochten – die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Hauptbeschuldigten, einen italienischen ex-Vermögensverwalter bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung in 73 Anklagepunkten, während in 2 denselben Sachverhaltskomplex (Betrug / Urkundenfälschung) betreffenden Anklagepunkten in dubio pro reo ein punktueller Freispruch erfolgt. Im Ergebnis wird für den Hauptangeklagten eine minim reduzierte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen sind (bei einer Probezeit von 2 Jahren), ausgesprochen. Die beiden Mitangeklagten hatten kurz vor bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung den Rückzug ihrer Berufung erklärt.

Vorbemerkung / Anklage
Das Urteil CA.2022.24 vom 27. Oktober 2023 betrifft die Berufungen des Hauptangeklagten und einer Privatklägerin gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.27 vom 4. Februar 2022. Die Berufungen des Zweit- und Drittangeklagten waren  kurz vor bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen worden. Die Bundesanwaltschaft hatte gemäss Anklage vor erster Instanz die Verurteilung des Hauptangeklagten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkundenfälschung in insgesamt 197 Anklagepunkten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt. Die Anklage wirft ihm vor, als externer Vermögensverwalter einer sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Schweizer Bank – teilweise in Mittäterschaft mit dem Zweit- und Drittangeklagten – Gelder von Schweizerischen und italienischen Bankkunden in der Höhe mehrerer Mio. EUR veruntreut zu haben. Dies indem er entgegen dem jeweiligen Mandat und entgegen der Interessen der Bankkunden zahlreiche unnötige und hochriskante Investitionen getätigt habe – mit dem Ziel, den Bankkunden zustehende Retrozessionen selber einzukassieren und sich unrechtmässig zu bereichern. Bezüglich zweier italienische Grosskunden waren in Italien (Rom / Neapel) im selben Kontext bereits Ermittlungen gegen den Haupt- und den Drittangeklagten bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung im Gange, was erstinstanzlich jeweils zu Schuldsprüchen führte, die von den Betroffenen jedoch mit Berufung angefochten wurden.

Erstinstanzliches Urteil (SK.2020.27)
Mit Urteil SK.2020.27 vom 4. Februar 2022 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Hauptangeklagten, einen heute 60-jährigen italienischen Staatsangehörigen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung in insgesamt 152 Anklagepunkten schuldig. Bezüglich 36 Anklagepunkte ergingen punktuelle Freisprüche, bezüglich 9 Anklagepunkte wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Insgesamt wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 12 Monate unbedingt zu vollziehen, bei einer Probezeit von 2 Jahren) ausgesprochen, Zivilforderungen der Privatkläger im Umfang von rund EUR 1.7 Mio. anerkannt (im Übrigen erfolgte ein Verweis auf den Zivilweg) und dem Hauptangeklagten eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im Umfang von CHF 100'000.- auferlegt. Wo weder Freisprüche noch Einstellungen erfolgten, anerkannte die Strafkammer ein anklagegemässes Tätigen von Hochrisikoinvestitionen des Hauptangeklagten entgegen dem Mandat und der Interessen der Bankkunden mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, insbesondere durch das Einkassieren von Retrozessionen, welche den jeweiligen Bankkunden zugestanden hätten. Den Standpunkt des Hauptangeklagte, wonach er die hochriskanten Investitionen im Interesse der Kunden und mit deren Einverständnis getätigt habe, wurde vom Gericht nicht als glaubhaft erachtet.

Berufungsurteil (CA.2022.24)
Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Hauptangeklagte den Rückzug seiner Berufung bezüglich einer Vielzahl von Anklagepunkten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einkassieren von den Kunden zustehenden Retrozessionen. Die beiden Mitangeklagten hatten kurz vor bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung den Rückzug ihrer Berufung erklärt. Mit Urteil CA.2022.24 vom 27. Oktober 2023 bestätigt die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit noch angefochten und verfahrensgegenständlich – bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung in 73 Anklagepunkten und fällt lediglich in 2 denselben Sachverhaltskomplex (Betrug / Urkundenfälschung) betreffenden Anklagepunkten in dubio pro reo punktuelle Freisprüche aus. Sie bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung der Ersatzforderung und die Anerkennung der Zivilforderungen der Privatkläger. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer die getätigten Hochrisikoinvestitionen als nicht im Interesse der Bankkunden und deren angebliches Einverständnis mit diesen nicht als erstellt. Im Ergebnis wurde eine minim reduzierte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen   sind (Probezeit: 2 Jahre) als tat- und verschuldensangemessen erachtet. Auf die Berufung der Privatklägerin wurde aus formellen Gründen nicht eingetreten.

Dieses Urteil kann von den Parteien mit Beschwerde innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Für den Beschuldigten (Angeklagten) gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv CA.2022.24 vom 27. Oktober 2023

Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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