21.11.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.16

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.76 vom 16. April 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).



Bemerkungen

A. wurde vorgeworfen, er habe am 24. Juni 2023 im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle auf der Zugfahrt nach B. die beiden Zugbegleiter C. und D. tätlich angegriffen. Ausserdem habe er versucht, gegen den am Boden liegenden C. einen Fusstritt gegen den Kopf auszuführen. Während der Ausführung des Fusstritts sei A. von einer Drittperson zurückgestossen worden, weshalb er den Kopf nicht mit voller Wucht getroffen habe.

Zusätzlich wurde A. vorgeworfen, D. beschimpft und eine Seitenscheibe des Zuges beschädigt zu haben. Nach Eintreffen der Polizei sei A. vor dieser geflüchtet.    

Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2025 wurde A. hierfür der versuchten schweren Körperveletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 Ziff. 1  StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Beschmipfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Zudem wurde er für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Mit seiner Berufung fechtet A. den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körpverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden an und beantragt ausserdem eine Reduzierung der Strafe sowie ein Absehen von einer Landesverweisung. 



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
22.12.2025 - 09:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.14

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und gegen B. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 WG).



Bemerkungen

A. und B. haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 Berufung erklärt, mit dem sie wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe (A.) bzw. unbedingten (B.) Geldstrafe bestraft wurden.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
09.02.2026 - 08:30, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.21

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin), A. (Anschlussberufungsführer) und B. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 i.V.m Abs. 1 lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB).



Bemerkungen

Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.62 Berufung und A. sowie B. haben dagegen je Anschlussberufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. je vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) freigesprochen, sowie je der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch