27.06.2025 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.7 Art der Delikte Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht; Bundesanwaltschaft, A. und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB); versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB); strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Bemerkungen A. und B. wurde von der Anklage vorgeworfen, mittäterschaftlich am 30. März 2022 in Basel eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) bei einer Privatliegenschaft zur Explosion gebracht und fremdes Eigentum gefährdet sowie solches beschädigt zu haben (Tatkomplex 1). A. und B. wurde von der Anklage weiter vorgeworfen, in den Folgemonaten versucht zu haben, Plastiksprengstoff C4 in Deutschland zu beschaffen und in die Schweiz zu verbringen, um damit mehrere Sprengstoffanschläge gegen Privatpersonen zu verüben, dies in der Absicht, anschliessend an die Explosionen Geldbeträge in Millionenhöhe zu erpressen (Tatkomplex 2). A. wurde unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen, da er ohne Berechtigung ein Elekroschockgerät des Typs "Power 200" besessen habe (Tatkomplex 3). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), sowie versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden A. und B. freigesprochen. A. wurde zudem vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bestraft, B. mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten, als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Schuldsprüche für A. und B. bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die jeweiligen Freisprüche für A. und B. bezüglich strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden von der Berufungskammer mit Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 bestätigt. A. wurde hingegen im Berufungsverfahren der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und B. mit einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten (als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe) bestraft. Mit Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 sprach das Bundesgericht B. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) frei, bestätgte jedoch den Schuldspruch für B. bezüglich des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Entsprechend sind vorliegend einzig für B. bezüglich dessen Verurteilung wegen versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen die Strafzumessung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |