Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilt mit, dass sie mit zwei Entscheiden vom 28. Mai 2008 die von der Bundesanwaltschaft gegen die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung verfügte Haftentlassung der Gebrüder Tinner erhobenen Beschwerden gutgeheissen und somit die Haftentlassungsgesuche der beiden Beschuldigten abgewiesen hat.
Den beiden Beschuldigten wird hauptsächlich vorgeworfen, im Rahmen eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie tätig und in das libysche Atomwaffenprogramm eingebunden gewesen zu sein. Auf Grund der vorhandenen Aktenlage erachtete die I. Beschwerdekammer die Untersuchungshaft bezüglich beider Beschuldigter als nach wie vor rechtmässig. Namentlich bejahte sie in beiden Fällen neben der Fluchtgefahr auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr, weshalb die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen für die Haft den Untersuchungszweck einstweilen nicht sicherzustellen vermögen. Demzufolge hob es die Entscheide des Eidg. Untersuchungsrichteramtes auf und wies die Haftentlassungsgesuche der beiden Beschuldigten ab. Die I. Beschwerdekammer bekräftigte im Rahmen beider Haftentlassungsverfahren jedoch, dass das die beiden Beschuldigten betreffende Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung behandelt werden und die hängige Voruntersuchung rasch abgeschlossen werden muss.
Weitere Auskünfte zu den erwähnten Entscheiden werden seitens der I. Beschwerdekammer nicht erteilt.