Das Bundesstrafgericht nimmt vom heute veröffentlichten Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Ständerates und des Nationalrates zu den Umständen des Rücktritts eines eidgenössischen Untersuchungsrichters Kenntnis. Die Verwaltungskommission des Gerichts hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 auf diverse Fehler im Berichtsentwurf aufmerksam gemacht. Zum Bedauern des Bundesstrafgerichts haben die zentralen Bemerkungen keinerlei Niederschlag im endgültigen Bericht gefunden. Die Verwaltungskommission sieht sich deshalb gezwungen, auf diesem Weg Folgendes klarzustellen:
- Ressourcenknappheit und Arbeitsweise beim URA (Ziff. 2.3, Buchstabe b): Entgegen dem Bericht hat das Bundesstrafgericht die Zahl der Untersuchungsrichterstellen innerhalb von wenigen Jahren mehr als verdoppelt. Ein weiterer Ausbau wäre in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden Auflösung des Untersuchungsrichteramtes nicht vertretbar gewesen.
- Personalführung und -betreuung (Ziff. 2.3, Buchstabe c): Nach geltendem Recht ist der eidgenössische Untersuchungsrichter ein Einzelkämpfer-. Entgegen dem Bericht muss er sich deshalb von Gesetzes wegen nicht in ein Team einbinden oder gar führen lassen. Der Bericht verkennt zudem, dass der Vorfall mit dem an sich selbst gesandten Drohfax nicht eine organisatorische Unzulänglichkeit widerspiegelt, sondern eine persönliche Unzulänglichkeit des fraglichen Untersuchungsrichters. Schliesslich verkennt der Bericht, dass das Bundesstrafgericht lediglich Aufsichtsbehörde ist, die keine Führungsaufgabe wahrzunehmen hat.
- Informationspolitik (Ziff. 3.1): Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Bundesanwaltschaft (BA) Kenntnis von einem Straftatverdacht erhält und sich mit der Angelegenheit zu befassen hat, liegt das Primat der Information bei ihr, andernfalls das Strafverfahren gefährdet oder der Vorwurf der Vorverurteilung erhoben werden könnte. Aufgrund des Interesses der Öffentlichkeit hat das Bundesstrafgericht dennoch und aktenkundig gegenüber der BA auf eine frühzeitige Information gedrängt. Dem Bundesstrafgericht jetzt vorzuwerfen, es habe den richtigen Zeitpunkt zur Information verpasst, erscheint vor diesem Hintergrund unhaltbar.
Das Bundesstrafgericht wird entsprechend dem Ersuchen der GPK (Ziff. 4) bis zum 31. März 2010 zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen Stellung nehmen.