Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom 21. September 2010 die Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Börsengesetz freigesprochen. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung folgt später.
Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass die Behauptung des EFD, wonach Victory Industriebeteiligungen AG und eine Gesellschaft der Renova Gruppe schon vor Mai 2008 eine börsenrechtlich relevante Gruppe mit Bezug auf die OC Oerlikon Corporation AG gebildet hätten, beweislos bleibt. Die vom EFD als Indizien angeführten Umstände sind grösstenteils ohne Bezug auf eine geheime Absprache zwischen den genannten Aktionärinnen als geschäftsübliche Vorgänge ohne Weiteres erklärbar. Die These der Anklage ist insoweit nicht bloss ohne Beweis geblieben, es fehlt ihr mangels Feststellung eines Zwecks, dem die Absprache hätte dienen sollen, auch an materieller Plausibilität.
Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt, weder auf schriftliche noch mündliche Nachfrage.