30.04.2013
Beschwerde von Eric Delissy – Beschluss v. 25. April 2013 (BB.2012.133)



Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die von Eric Delissy gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2012 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie auf diese eintrat. Die BA verfügte die Nichtanhandnahme der vom ehemaligen Angestellten der HSBC am 8. Juni 2012 eingereichten Strafanzeige gegen Mitglieder des Bundesrates, gegen Verantwortliche der FINMA sowie gegen den Verwaltungsrat der Bank und gegen deren Chief Executive Officer. Gegenstand der Anzeige bildete die Bekanntgabe seitens der HSBC von Namen einiger ihrer Angestellter an die amerikanischen Behörden im Anschluss an den Entscheid des Bundesrates vom 4. April 2012, mit welchem die Bank zur Vornahme dieser Mitteilung ermächtigt wurde. Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) und der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG) nicht erfüllt waren. Hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gebrachten Straftaten, d. h. der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), wurde Eric Delissy die Beschwerdelegitimation aberkannt. Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel offen.

Das BStGer verweist für weitere Informationen auf den beigelegten Beschluss; weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt.

Décision du 25 avril 2013





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