04.04.2017
Urteil vom 3. April 2017 (SK.2016.56) – Wahlfälschung



Nach seinem Umzug aus Frankreich in die Schweiz hat der Beschuldigte, von Beruf Journalist, zwei verschiedene Umschläge mit Abstimmungsunterlagen für die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen vom 8. März 2015 erhalten. Die einen Unterlagen wurden ihm, als Schweizer mit Wohnsitz im Ausland, an seine Adresse in Frankreich geschickt. Die anderen Unterlagen erhielt er als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz an seiner Schweizer Adresse. Am Dienstag, 3. März 2015, hat der Beschuldigte mit einem Zeitabstand von fünf Minuten zuerst mit dem ihm in der Schweiz zugestellten Code und danach mit dem ihm in Frankreich zugestellten Code elektronisch abgestimmt. Während dieses Vorgangs erschien weder ein Hinweis einer Blockierung noch eine Warnung. Am Montag, 9. März 2015, wurde ein vom Beschuldigten mitproduzierter Bericht von ungefähr zwei Minuten Dauer auf dem TV-Kanal RTS1 ausgestrahlt.

Das Bundesstrafgericht wertet diesen Sachverhalt als Wahlfälschung im Sinne von Art. 282 StGB und verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von zwei Tagessätzen. Diese Bestimmung sanktioniert die Teilnahme einer Person an einer Wahl oder an einer Abstimmung, zu welcher sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt ist. Der Straftatbestand ist mit der unbefugten Teilnahme erfüllt, ohne dass es dabei zu einer Verfälschung des Resultats kommen muss. Da die Begehung der Straftat für mediale Recherchen nicht sachdienlich war, steht die Verurteilung des Beschuldigten weder im Konflikt zu dessen Recht noch zum Recht des Publikums auf Information. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch

Jugement anonymisé SK.2016.56





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