28.03.2018
Das Bundesstrafgericht bestätigt die Beschlagnahme von auf Schweizer Konten liegenden Vermögenswerten in der Höhe von rund CHF 900 Millionen. Die Gelder gingen mutmasslich aus in Taiwan verübten Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen hervor. (RR.2017.131-144)



Den sog. «Fregatten-Skandal» betreffend stellte Taiwan (Chinesisches Taipei) zwischen 2001 und 2016 mehrere Rechtshilfeersuchen zwecks Beschlagnahme und Rückerstattung von auf Schweizer Bankkonten liegenden Vermögenswerten. Diese Vermögenswerte stammten namentlich aus unrechtmässig geleisteten Provisionen im Rahmen des Kaufs von sechs Fregatten einer französischen Gesellschaft durch Taiwan im Jahre 1991. Die fraglichen Vermögenswerte wurden in diesem Zusammenhang im Jahr 2001 durch die schweizerischen Behörden beschlagnahmt. Am 23. Mai 2017 entschied das Bundesamt für Justiz (BJ), diese Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Mit Entscheid vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesstrafgericht die Verfügung des BJ.

Im Wesentlichen hielt das Bundesstrafgericht die Rüge der nach schweizerischem Recht zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung der in Taiwan verfolgten Straftaten für unbegründet, da es sich bei der Aufrechterhaltung von bisherigen Beschlagnahmen nicht um neu verfügte Zwangsmassnahmen handelt. Das Bundesstrafgericht verwarf zudem den Einwand, wonach das BJ definitiv ausgeschlossen habe, dass die im ersuchenden Staat zu ergehende Anordnung der Einziehung in der Schweiz zu einem Entscheid zur Herausgabe der umstrittenen Gelder an Taiwan führen könne. Das Bundesstrafgericht verwarf ebenfalls die Argumentation der Beschwerdeführer, gemäss welcher die Anerkennung einer taiwane-sischen Anordnung der Einziehung durch die Schweiz gegen das Rückwirkungsverbot ver-stossen würde. Schliesslich wies das Bundesstrafgericht den gegenüber Taiwan erhobenen Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zwischen Staaten zurück. Es erachtete die Aufrechterhaltung der seit 16 Jahren dauernden Beschlagnahme noch als mit der Eigentumsgarantie vereinbar; dies in Berücksichtigung der Natur der Angelegenheit (Bedeutung, Komplexität und Verzweigungen in mehrere Länder Asiens und Europas) und der Umstände des konkreten Falls.

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts kann innerhalb von zehn Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch

RR.2017.131-144





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