Die Berufungskammer hat die Berufung des Beschuldigten weitestgehend und die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Sie hat die Schuldsprüche bezüglich der Unterstützung des IS der ersten Instanz weitgehend bestätigt, jedoch aufgrund der konkreten Tathandlungen das Strafmass reduziert.
Die Berufungskammer hatte sowohl die Berufung des Beschuldigten vom 11. Mai 2021 als auch die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 zu beurteilen. Gegenstand des Berufungsverfahrens CA.2021.9 bilden die Unterstützung oder Beteiligung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt zusammenfassend vor, sich vom 1. September 2012 bis 26. November 2014 am IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen «IS im lrak» und ISIG beteiligt zu haben, indem er einerseits sich Ende 2013 an Kampfhandlungen des Kampfverbands «JAMWA» beteiligt haben soll, welche Teilorganisation des ISIG gewesen sei. Anderseits habe er durch Propagandahandlungen und die systematische Rekrutierung fünf Personen dazu motiviert, sich in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI/ISIG) in Syrien/Irak zu begeben, um sich dieser anzuschliessen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten der milderen Form der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Hiergegen erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, während die Bundesanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung im Hauptpunkt einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen der qualifizierten Form der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie dessen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten verlangte.
Die Berufungskammer hält es als erwiesen, dass der Beschuldigte sich nach Syrien begab um den IS zu unterstützen. Seine nachgewiesenen, konkreten Einsätze vor Ort haben sich jedoch
auf Wacheinsätze beschränkt und er reiste frühzeitig wieder ab. Schwerwiegender war sodann seine anschliessende Indoktrination Jugendlicher und junger Erwachsene in Winterthur, welche gezielt und systematisch erfolgte. Bei fünf Personen hat sie den Beitritt zum IS und die Ausreise ins Kampfgebiet gefördert. Hinsichtlich dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgte ein Freispruch. Die Gewaltdarstellung befand sich zwar im Cache seines Mobiltelefonspeichers, aber ein diesbezüglich strafbarer Besitzwille bedingt Sonderwissen, welches dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte. Als nicht erstellt erachtete die Berufungskammer schliesslich den Vorwurf der Bundesanwaltschaft der qualifizierten Form der Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
Der Beschuldigte wird im Ergebnis mit einer Gefängnisstrafe von 36 Monaten bestraft. Diese wird zur Hälfte, bei einer Bewährungsdauer von fünf Jahren, bedingt ausgesprochen. Die Berufungskammer gewährt dem Beschuldigten somit eine Chance, den vom Gewaltschutzdienst des Kantons Zürich attestierten Gesinnungswandel zu beweisen und sich beruflich zu integrieren.
Das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 ist derzeit (noch) nicht rechtskräftig. Demgemäss gilt für den Beschuldigten nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Beilage: Urteil CA.2021.9
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