31.10.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2024.19

Art der Delikte

Berufungsverhandlung (Revision); Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziffern 1 und 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB).



Bemerkungen

Die Bundesanwaltschaft und A. haben je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung eingelegt, mit dem er verurteilt wurde, weil er im Dezember 2019 einen Bankomaten in Sevelen im Kanton St. Gallen unter Verwendung von Sprengstoff aufgebrochen und daraus Bargeld in der Höhe von Fr. 126'600.– entwendet habe. A. war zuvor mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.2 vom 14. März 2023 freigesprochen worden. Mit Beschluss CR.2023.15 der Berufungskammer (in anderer Besetzung) vom 21. Mai 2024 ist das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Berufungskammer zurückgewiesen worden. Die Sache wird somit in einem neuen Verfahren nach Art. 414 Abs. 2 StPO durch die Berufungskammer behandelt.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
04.11.2024 - 09:30, Verhandlungsbeginn
05.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
06.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
07.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
08.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
11.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
12.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
18.11.2024, Fortsetzung der Verhandlung
19.11.2024, Reservedatum
20.11.2024, Reservedatum
21.11.2024, Reservedatum
22.11.2024, Reservedatum
25.11.2024, Reservedatum
26.11.2024, Reservedatum
27.11.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2024.13

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A., B., C., D., Bundesanwaltschaft, Privatklägerschaft und Drittbetroffene (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., B., C. und D. und Drittbetroffene.

A., B., C., D., die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft und gewisse Drittbetroffene haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurde A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren eingestellt worden war betreffend Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). B. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. C. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) eingestellt worden war. D. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eingestellt worden war.



Bemerkungen

Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs wird A. insbesondere vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und Bevollmächtigter einer Anlagefondsverwaltungsgesellschaft, in der Absicht, sich in der Schweiz zwischen September 2005 und April 2008 ungerechtfertigt in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, diese Verwaltungsgesellschaft sowie acht Investmentfonds unter seiner Verwaltung arglistig in die Irre geführt habe, indem er ein Finanzkonstrukt errichtet und ausgebeutet habe, welches die erwähnte Verwaltungsgesellschaft und die Investmentfonds zu Handlungen veranlasst habe, die für ihre jeweiligen finanziellen Interessen schädlich gewesen seien. Zudem wird ihm qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen. Zusätzlich wird A. vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Februar 2011 zusammen mit B., C., und D. auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu vereiteln. Schliesslich wird A. Urkundenfälschung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird B. insbesondere vorgeworfen, zusammen mit A., in und ausserhalb der Schweiz, mindestens zwischen Mai 2006 und Februar 2011, über verschiedene Gesellschaften auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 63'284'491.-- zu vereiteln. Zudem wird B. Urkundenfälschung und betrügerischer Konkurs vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird C. vorgeworfen, zusammen mit A. und D. in der Schweiz, vom 20. September 2007 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 46'614'595.-- zu vereiteln. Zudem wird C. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.

Bezüglich Geldwäscherei wird D. vorgeworfen, zusammen mit A. und C. in der Schweiz, vom 19. November 2008 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13'546'787.- zu vereiteln. Zudem wird D. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch