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21.05.2026 - 10:30, Verhandlungsbeginn Ort: II Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.27 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2024.54 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. August 2025 der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Die Beschuldigte verlangt in ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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01.06.2026 - 08:15, Verhandlungsbeginn 04.06.2026, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.35 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., B. und C. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Anstiftung dazu (Art. 317 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), mehrfacher Bestechung (Art. 322ter StGB), mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR) und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR). Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.9 vom 11. September 2025 befand der Einzelrichter A., B. und C. des gewerbsmässigen Abgabebetrugs im Umfang von über CHF 9 Mio. und des Erschleichens einer falschen Beurkundung für schuldig, wobei in Bezug auf diese Delikte das Verfahren betreffend den Zeitraum vor dem 1. Januar 2025 eingestellt wurde. Zudem wurden A. wegen Sich bestechen lassens sowie B. und C. wegen Bestechens schuldig gesprochen. C. wurde vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt freigesprochen. A. wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, B. mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und C. mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft. A., B. und C. beantragen berufungsweise einen kompletten Freispruch. Die Bundesanwaltschaft richtet ihre Anschlussberufung gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und und verlangt betreffend den Zeitraum vor 1. Januar 2025 einen Schuldspruch von A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt sowie von B. wegen Anstiftung von A. zu dieser Tat. Auch C. sei entgegen dem vorinstanzlichen Freispruch wegen Anstifrung zur Urkundenfälschung im Amt für die Zeit vor 1. Januar 2025 für schuldig zu befinden. Im Weiteren beantragt die Bundesanwaltschaft die Begründung von Ersatzforderungen gegen die Beschuldigten im Umfang von CHF 71'300.-- (A.) bzw. rund CHF 2.15 Mio. (B. und C. solidarisch) zugunsten der Eidgenossenschaft sowie deren solidarische Verpflichtung zur Bezahlung von Entschädigungen in der Höhe von über CHF 9 Mio (zugunsten des UVEK) bzw. CHF 149'037.25 (zugunsten der Eidegenossenschaft). Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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30.06.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: BVGer, St. Gallen |
Fall: CA.2025.30 Art der Delikte Berufungsverandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und Privatklägerschaft gegen A. (Berufungsführer) wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie (eventuell) Versuchs dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2024.50 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2025 des (teilweise versuchten) mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Gleichzeitig verzichtete die Strafkammer auf den Widerruf einer Vorstrafe und regelte die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten nur teilweise auferlegt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Bundesanwaltschaft erklärten Berufung gegen dieses Urteil. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten und subeventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Bundesanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen vollendeten mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i. V. m. Art. 250 StGB), den Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Darüber hinaus sollen dem Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig auferlegt werden. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |