29.01.2016
Auslieferung von Fussballfunktionär an die USA bestätigt



Am 23. September 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung eines Fussball-funktionärs an die USA. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Be-schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Januar 2016 abgewiesen.

Dem Betroffenen wird von den USA vorgeworfen, in seiner Funktion als Präsident des vene-zolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem als Vizepräsident von CONMEBOL von Privatunternehmen Bestechungsgelder für die Vergabe von Sportmarketingverträgen bzw. für die Stärkung der Position eines der Anbieter gefordert und erhalten zu haben. Das Gericht bejahte mit Blick auf die passive Bestechung gemäss Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb die Frage, ob der Vorwurf auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Weiter hielt es aufgrund einer summarischen Prüfung dafür, dass die USA bezüglich des Sachverhaltes Strafgewalt beanspruchen können, da u.a. die inkriminierten Zahlungen auf ein Konto des Betroffenen in den USA erfolgt sein sollen. Der Einwand, er würde sich in den USA einer unvertretbar schweren Strafe und einem unmenschlichen Strafvollzug aussetzen, wur-de verworfen.

Gegen den Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte
Tel. 091 822 62 62
E-Mail: presse@bstger.ch

 Entscheid RR.2015.280





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