03.12.2004
Beschwerdekammer nimmt Aufsichtstätigkeit über Bundesanwaltschaft auf



Angesichts der Tagesaktualität teilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes als fachliche Aufsichtsinstanz über die Schweizerische Bundesanwaltschaft Folgendes mit: 

Die Beschwerdekammer hat ihre fachliche Aufsichtstätigkeit über die Bundesanwaltschaft am 1. April 2004 aufgenommen. Als erste konkrete Aufsichtsmassnahmen werden von der Beschwerdekammer folgende Vorkehren als zweckmässig erachtet:

  • Quartalsberichte der Bundesanwaltschaft über die bei ihr hängigen Verfahren
  • jährliche Inspektion
  • Erstellung eines Jahresberichts durch die Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft wurde deshalb bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme der Beschwerdekammer zur Erstellung von Quartalsberichten aufgefordert. Sie reichte ihre Berichte erstmals bereits per 30. Juni 2004 und per 30. September 2004 ein.

Am 28. Oktober 2004 wurden die Aufsichtsmassnahmen formell beschlossen. Seither wurden bei der Bundesanwaltschaft Inspektionen mit den einzelnen Staatsanwälten durchgeführt. Abgeschlossen wurden diese Inspektionen mit derjenigen des Hauptsitzes der Bundesanwaltschaft in Bern am Montag, 29. November 2004, nachdem zuvor die Zweigstellen Zürich, Lausanne und Lugano inspiziert worden waren.

Die Beschwerdekammer beabsichtigt, anfangs 2005 im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht zuhanden des Parlaments einen Bericht betreffend Aufsichtstätigkeit über die Bundesanwaltschaft zu erarbeiten und diesen der Presse zur Verfügung zu stellen. Vorbehältlich des Aufsichtsberichtes lässt sich jedoch bereits heute Folgendes festhalten:

Weder die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Quartalsrapporte noch die bei sämtlichen Staatsanwälten des Bundes und beim Bundesanwalt durchgeführten Inspektionen geben Anlass zu Besorgnis oder lassen auf eine allgemein unsachgemässe Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft schliessen. Andererseits ist Verbesserungspotential vorhanden, was bei einer Behörde drei Jahre nach einem derartigen Ausbau nicht verwunderlich ist.

Ausserdem weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass sich die Bundesanwaltschaft insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme des Bundesstrafgerichts bzw. der Beschwerdekammer teilweise auf strafprozessualem Neuland bewegt und in zahlreichen Fällen (wie beispielsweise bei der Fristenproblematik im Falle Behring) keine höchstrichterlichen Präjudizien vorliegen. Es ist in der nach wie vor laufenden Anfangsphase der Rechtsprechung der Beschwerdekammer deshalb nicht beunruhigend, wenn die Arbeit der Bundesanwaltschaft im Vergleich zu den jahrzehntelang eingespielten Strafverfolgungssystemen der Kantone mitunter von der Beschwerdeinstanz korrigiert werden muss. Vielmehr handelt es sich um Anfangsschwierigkeiten, anhand derer die rechtsstaatlich korrekte Lösung gefunden wird.





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