17.03.2020
Medienmitteilung Strafkammer des Bundesstrafgerichts – Sistierung des Strafverfahrens SK.2019.45 - Beschluss vom 17. März 2020 (SN.2020.10)



In Anbetracht der ausserordentlichen Lage vor dem Hintergrund des Coronavirus und den seitens des Bundesrates in diesem Zusammenhang erlassenen Massnahmen hat die Strafkammer das Verfahren bis mindestens 20. April 2020 sistiert.

Der Bundesrat hat auf den 17. März 2020 ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie verordnet, namentlich Reisebeschränkungen verfügt, die Grenzen geschlossen sowie Durchführung öffentlicher und privater Veranstaltungen verboten. Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansamm­lungen meiden.

Sämtliche Beschuldigte sind älter als 65 und weisen teilweise einschlägige Vorerkrankungen auf. Sie gehören demnach zur Risikogruppe.

Aufgrund der gegebenen Umständen kann den Beschuldigten zumindest für die Dauer der durch den Bundesrat angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an der Hauptver­handlung teilzunehmen.

Im Übrigen haben zwei Beschuldigte den Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb gegen diese beiden das Verfahren in Abwesenheit durchzuführen wäre, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Zudem erfordern die von der Aufsichtsbehörde über die Bundes­anwaltschaft (AB-BA) in der Verfügung 2. März 2020 thematisierten Umstände eine Prüfung der Frage, ob diese Aspekte allenfalls Beweisverwertungsverbote zur Folge haben könnten. Die Frage, ob die Abwesenheiten aufgrund gesundheitlicher Beschwerden als entschuldigt zu betrachten gewesen wären, kann daher offenbleiben.

In Anbetracht dieser Sachlage kann die Hauptverhandlung nicht wie vorgesehen am 20. März 2020 weitergeführt werden; die Strafkammer hat daher das Verfahren SK.2019.45 bis auf weiteres, mindestens aber bis zum 20. April 2020, sistiert.


Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung der beigefügten Beschluss und erteilt hierzu keine weiteren Auskünfte.


Beilage: Beschluss SN.2020.10.pdf

Kontakt:

Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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