18.06.2019
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019



Mit zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2019 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von zwei Beschuldigten gegen den Bundesanwalt, einen ehemaligen Leitenden Staats­anwalt des Bundes und einen Staatsanwalt des Bundes gestellten Ausstandsbegehren gutgeheissen. Sofern die Begehren gegen weitere Mitglieder der Taskforce der Bundesanwalt­schaft (nachfolgend «Taskforce») gerichtet waren, wies sie diese ab. Die Taskforce wurde von der Bundesanwaltschaft 2015 im Rahmen der Ermittlungen zu möglichen Vermögens­straftaten zum Nachteil der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») ins Leben gerufen. Die FIFA ist in den entsprechenden Verfahren Privatklägerin.

Die beiden Beschuldigten warfen dem Bundesanwalt im Wesentlichen vor, sich am 22. März und am 22. April 2016 sowie ein drittes Mal am 16. Juni 2017 mit dem Präsidenten der FIFA getroffen zu haben. Das dritte dieser Treffen wurde aufgrund verschiedener Medienberichte während dem vorliegenden Verfahren bekannt. Dem Leitenden Staatsanwalt des Bundes wurde vorgeworfen, zusammen mit dem Bundesanwalt am Treffen vom 22. April 2016 teil­genommen und bis 20. August 2018 enge Kontakte mit dem damaligen Leiter des Rechts­dienstes der FIFA unterhalten zu haben. Gemäss den Gesuchstellern erwecken diese durch die Medien bekannt gemachten und in der Folge durch den Bundesanwalt zugegebenen Treffen auf Seiten des Bundesanwalts, des Leitenden Staatsanwalts des Bundes und der gesamten Taskforce den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.

Der Bundesanwalt hat eingeräumt, an zwei Koordinationstreffen, deren Inhalt nicht proto­kolliert wurde, teilgenommen zu haben. Seine Stellungnahme, worin er ausführte, mit diesen Treffen seine Aufgabe als Leiter der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG auszuüben, was eine unabhängige Verfahrensführung nicht beeinträchtige, vermochte nicht zu überzeugen. In erster Linie blieb unklar, weshalb seine Teilnahme an diesen Treffen für die geordnete Durchführung der Verfahren unabdingbar gewesen sei. Dies umso mehr als sich die Mitglieder der Taskforce seit 2015 regelmässig getroffen haben, um in Anwesenheit der einzelnen Verfahrensleiter sowie des Bundesanwalts sowie seiner Stellvertretung die gemeinsame Strategie für die die FIFA betreffenden Verfahren zu bestimmen. An einem dieser Treffen habe der Bundesanwalt vom Verfahrensleiter eine schriftliche Zusammenfassung verlangt. Gestützt auf diese Zusammenfassung habe die Direktion der Bundesanwaltschaft dem Verfahrensleiter mitgeteilt, eines der die FIFA betreffenden Verfahren solle eingestellt werden. Damit hat der Bundesanwalt in einem der vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren auf operativer Ebene persönlich Einfluss genommen, was über die blosse Leitung der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG hinausgeht. Die fehlende Protokollierung der Treffen verletzt Art. 77 StPO und führt dazu, dass der Inhalt dieser umstrittenen Gespräche insbesondere auch für die anderen Parteien des Verfahrens jeglicher Kontrolle entzogen ist. Eine solche Vorgehensweise lässt sich nicht mit dem Gebot vereinbaren, alle Verfahrens­beteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dies umso mehr als davon auszugehen ist, dass die in einem unüblichen Rahmen (in einem Hotel bzw. in einem Restaurant) abgehaltenen Treffen ohne die entsprechende Medienberichterstattung den anderen Parteien überhaupt nicht zur Kenntnis gelangt wären. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass die Gesamtheit der Umstände geeignet ist, in der Person des Bundesanwalts den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu erwecken. Das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich damit für den Zeitraum ab 22. März 2016 als begründet. 

Der Leitende Staatsanwalt des Bundes führte zu Beginn eine der die FIFA betreffenden Strafuntersuchungen, welche an einen anderen Staatsanwalt des Bundes übertragen wurde, nachdem Ersterer die Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bundesanwaltschaft übernahm. Er hat bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundesanwaltschaft an den Sitzungen der Taskforce teilgenommen. Die Gesuchsteller machen auch ihm gegenüber Befangenheit geltend. Nebst seiner Teilnahme zusammen mit dem Bundesanwalt am Treffen vom 22. April 2016 mit dem Präsidenten der FIFA ergaben sich aus den Akten für den Zeitraum zwischen 5. Januar 2016 und 20. August 2018 auch Hinweise auf einen regen SMS-Verkehr zwischen ihm und dem damaligen Leiter des Rechtsdienstes der FIFA. Diese Kontakte überschritten den Rahmen, der durch die gesetzlichen Prozessformen vorgegeben ist, und zeigten auch eine unklare und unpräzise Trennung zwischen beruflicher Aufgabenerfüllung und Pflege eines privaten Kontakts. Im Lichte dieser unbestritten gebliebenen Umstände kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das Verhalten des Leitenden Staatsanwalts des Bundes in Ausübung seiner damaligen Funktion bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu erwecken. Das führt zur Gutheissung des gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehrens für den Zeitraum ab 5. Januar 2016. 

Die Beschwerdekammer hiess zudem das gegen einen der Leiter verschiedener die FIFA betreffenden Verfahren gerichtete Ausstandsbegehren gut. Aus den Akten ergab sich, dass der operationell tätige Verfahrensleiter von den Treffen des Leitenden Staatsanwalts des Bundes und dem damaligen Leiter des Rechtsdienstes der FIFA wusste und diesen «Kanal» zur Privatklägerin ausserhalb der von der StPO vorgesehenen Regeln und ohne Protokollierung regelmässig auch selber nutzte, um durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes bei der FIFA allfällige Anliegen aus der Taskforce zu deponieren. Damit begründete auch der Verfahrensleiter Umstände, welche bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Demzufolge hiess die Beschwerde­kammer das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren für den Zeitraum ab 22. April 2016 gut. 

Bezüglich der übrigen Mitglieder der Taskforce wies die Beschwerdekammer die Ausstands­begehren ab. Einige von ihnen wussten zwar von den Treffen zwischen dem Leitenden Staatsanwalt des Bundes und dem damaligen Leiter des Rechtsdienstes der FIFA. Nichts lässt aber darauf schliessen, dass sie diese Kontakte in irgendeiner Form im Interesse der vor­liegenden Strafuntersuchungen genutzt haben. Die Beschwerdekammer erkannte keine Umstände, welche eine Gutheissung der gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren gerechtfertigt hätten.


Die Beschlüsse vom 17. Juni 2019 betreffen keine Zwangsmassnahmen, weshalb gegen diese kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann.

Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung der beigefügten Beschlüsse und erteilt hierzu keine weiteren Auskünfte.

Beilagen: Beschlüsse BB.2018.190  und BB.2018.197


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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