Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die ihr Urteil nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht fällte, das die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe teilweise abweichend beurteilt hatte, spricht eine italienische Staatsangehörige der wiederholten Geldwäscherei und der wiederholten Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer hat auch über die entsprechende Ersatzforderung befunden.
Im Jahr 2018 hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine italienische Staatsangehörige der Geldwäscherei in 10 von 30 Anklagepunkten sowie der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig befunden. Die Beschuldigte führte Beschwerde vor Bundesgericht, das diese teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache ans Bundesstrafgericht zurückwies, damit dieses die Beschuldigte von zwei weiteren Geldwäschereivorwürfen freispreche und erneut über die entsprechende Ersatzforderung, die Strafe, sowie die Kostenfolgen entscheide.
Mit dem neuen Urteil befand das Gericht die Beschuldigte der Geldwäscherei in acht Fällen sowie der wiederholten Urkundenfälschung für schuldig. Hinsichtlich zweier Geldbezüge in der Höhe von EUR 110'000.-- entsprechend ca. Fr. 132'000.-- besteht, da die Beschuldigte die Gelder offenbar nicht für sich behalten hat, kein Anlass, sie zu einer entsprechenden Ersatzforderung zugunsten des Staates zu verpflichten. Eine solche wird stattdessen dem Dritten auferlegt, dem die Beschuldigte die Gelder übergeben hatte.
Die italienische Staatsangehörige wurde zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Beilage: Dispositiv SK.2022.3 vom 6. Juni 2023
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