28.03.2023 - 10:00, Verhandlungsbeginn I Gerichtssaal 29.03.2023, Reservedatum II Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.31 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Bemerkungen A. wird vorgeworfen, von März bis Juni 2011 an verschiedenen Orten in der Schweiz als Mitglied einer Bande Geldwäscherei an Vermögenswerten im Umfang von ca. Fr. 5.2 Mio. begangen zu haben. Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter Sprache: Deutsch |
29.03.2023 - 09:30, Verhandlungsbeginn 30.03.2023, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.3 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. nach der Rückweisung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf Grund einer durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_917/2018) gegen den Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.71 vom 27. März 2018 gutgeheissenen Beschwerde. Bemerkungen Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_917/2018) hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach dem Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei in zwei Anklagepunkten erneut über Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Ebenfalls wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob A. zur Zahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten ist oder ob eine solche Massnahme gegenüber Dritten anzuordnen ist. Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht Sprache: Italienisch |
05.04.2023 - 11:30, Verhandlungsbeginn 06.04.2023, Reservedatum Ort: II Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.56 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen (SR 122) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB). Bemerkungen A. wird vorgeworfen, gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen (SR 122) verstossen zu haben, indem sie zwischen dem 27. Januar und dem 10. Juni 2017 Bilder mit Bezug zum Islamischen Staat an verschiedene Personen versendet sowie ein Foto, das Gewalttätigkeiten darstelle, geteilt habe. Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter Sprache: Französisch |
19.04.2023, Entscheidverkündung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.2 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, (Täuschung der Behörden; Art. 118 Abs. 1 AlG) nach der Rückweisung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_838/2018) auf Grund der Gutheissung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.44 vom 29. Dezember 2017 Bemerkungen Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_838/2018) wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob A. in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte Dritter, die sich ursprünglich auf der auf den Namen B. lautenden Kontobeziehung befanden, angenommen oder aufbewahrt hat bzw. geholfen hat, diese anzulegen oder zu übertragen, ohne mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Die Strafkammer wird ebenfalls zu prüfen haben, ob sich A. der Urkundenfälschung in Bezug auf ein Formular A sowie der Beihilfe zur Täuschung der Behörden in Bezug auf den Aufenthaltstitel von C. strafbar gemacht hat. Schliesslich wird die Strafkammer erneut über Straffolgen, Massnahmen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden haben. Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht Sprache: Italienisch |
19.04.2023, Entscheidverkündung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.4 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. betreffend Einziehung von Vermögenswerten nach der Rückweisung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf Grund einer durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_842/2018) gegen den Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.44 vom 29. Dezember 2017 gutgeheissenen Beschwerde. Bemerkungen Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (Entscheid 6B_842/2018) wird die Strafkammer zu entscheiden haben, ob gegen A. die Einziehung seines hälftigen Miteigentumsanteils an einer in Z. gelegenen Liegenschaft bzw. anderer mit der Liegenschaft verbundenen Vermögenswerte anzuordnen ist. Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht Sprache: Italienisch |
09.05.2023 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: SK.2022.55 Art der Delikte Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen, mehrfacher Herstellung von Gewaltdarstellungen sowie Zugänglichmachung einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). Bemerkungen A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 die zum Tatzeitpunkt minderjährige B. in ihrem Entschluss, sich in das Herrschaftsgebiet des Islamischen Staats in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen, bestärkt zu haben. Weiter habe A. Propaganda für die terroristischen Organisationen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» hergestellt und verbreitet sowie Spendengelder zur Befreiung gefangener Exponenten des Islamischen Staats gesammelt. Schliesslich wird A. vorgeworfen, in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019 mindestens 60 Videodateien mit Gewaltdarstellungen hergestellt sowie ein Video mit einer Gewaltdarstellung einer Drittperson zugänglich gemacht zu haben. Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |