16.04.2009
Strafprozess



Im Strafprozess „Montecristo“ betreffend des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen  Organisation  oder  Unterstützung  einer  solchen  im  Zusammenhang  mit  Zigarettenschmuggel  hat  das  Bundesstrafgericht  im  Anschluss  an  die  Vorverhandlung  vom 1./2. April 2009 im Wesentlichen folgende Entscheidungen getroffen:

  1.  Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.
  2.  Die  Anträge  auf  Sistierung  beziehungsweise  Einstellung  des  Verfahrens  werden abgewiesen.
  3.  Die Anträge auf Rückweisung der Anklageschrift werden abgewiesen.
  4.  Die Anklageschrift wird am Donnerstag, 30. April 2009 den akkreditierten Medienvertretern in vollem Umfang zugänglich gemacht.
  5.  Der Antrag auf Verschiebung der weiteren Hauptverhandlung wird abgewiesen.
  6.  Über die Verwertbarkeit der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen wird im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden.
  7.  Der  Antrag  auf  Abtrennung  des  Einziehungsverfahrens  vom  Hauptverfahren  wird abgewiesen.

Nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Vorsitzenden, die Verhandlungssprache von Deutsch zu Italienisch zu wechseln, nicht eingetreten ist,  gilt  weiterhin  Deutsch  als  Verhandlungssprache.  Den  Parteivertretern  wurde  aber freigestellt, unter  Einhaltung  von  Bedingungen  in  Französisch  beziehungsweise  Italie- nisch zu plädieren.





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