06.06.2018
Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2018 in Sachen A., B. und C. gegen Bundesanwaltschaft und Khaled Nezzar



A., B. und C. sind angebliche Opfer von Folter und willkürlichen Verhaftungen, die sich im Zeitraum von 1992 bis 1994 in Algerien ereignet haben sollen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat deren Beschwerden gegen eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2017 gutgeheissen. Mit der angefochtenen Verfügung hatte die Bundesanwaltschaft die gegen General Khaled Nezzar im Jahr 2011 wegen des Verdachts der Kriegsverbrechen (Art. 264b ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 108 und 109 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [aMStG; SR 321.0]) eröffnete Untersuchung eingestellt. Im Wesentlichen kam die Bundesanwaltschaft nach umfassender Beurteilung der Situation in Algerien zwischen dem 14. Januar 1992 und dem 31. Januar 1994 – dem Zeitraum, in welchem General Nezzar als Verteidigungsminister im Haut Comité d’Etat (HCE) sass – zum Schluss, dass es sich nicht um einen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter gehandelt habe. Demnach seien die dem Regime gegenüberstehenden Islamistengruppen, namentlich die Groupe islamiste armé (GIA), auch nicht als bewaffnete Gruppen ohne internationalen Charakter anzusehen. Gemäss Bundesanwaltschaft waren die Gesetzesbestimmungen, welche die schweizerische Zuständigkeit zur Beurteilung der erwähnten Ereignisse in Algerien begründet hätten, nicht anwendbar.

Demgegenüber hielt die Beschwerdekammer fest, die Zusammenstösse zwischen den Ordnungskräften und der islamistischen Opposition hätten eine Intensität an Gewalt aufgewiesen, die sie als bewaffnete Konflikte im Sinne des den vier Genfer Abkommen gemeinsamen Art. 3 und der diesbezüglich ergangenen internationalen Rechtsprechung erscheinen liessen. Darüber hinaus erachtete sie die GIA als hinreichend organisiert, um sie als bewaffnete Gruppe ohne internationalen Charakter anzusehen. Gestützt darauf und auf Art. 108 und 109 aMStG in Verbindung namentlich mit dem den vier Genfer Abkommen gemeinsamen Art. 3 ist die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen.

Die Beschwerdekammer hielt zudem fest, die Bundesanwaltschaft hätte den erhobenen Vorwurf der Folter ohnehin weiter untersuchen müssen. Dies weil zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse sowohl die Schweiz als auch Algerien durch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe gebunden waren und die während der fraglichen Zeit begangenen Folterhandlungen noch nicht verjährt waren.

Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer ist kein Rechtsmittel gegeben.

Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung des beigefügten Entscheides und erteilt hierzu keine weiteren Auskünfte.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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