15.12.2021
Bundesstrafgericht fällt erstes Urteil in einem Fall von «Verantwortlichkeit des Unternehmens» im Sinne von Art. 102 StGB



Bundesanwaltschaft und C. gegen A. und B. (SK.2020.21)

Am 15. Dezember 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Urteil gegen den früheren CEO A. der Schweizer Bank B., eine Aktiengesellschaft, sowie gegen die Bank B. selbst gefällt.


Beschuldigter A.:

Die Bundesanwaltschaft wirft A. zusammengefasst vor, er habe in seiner Funktion als CEO der Bank B. in den Jahren 2012-2016 Vermögenswerte, die zuvor von X., dem Eigentümervertreter der Bank B., unrechtmässig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), erlangt worden seien, zur Verschleierung deren Herkunft einen Betrag von EUR 133 Mio. auf in- und ausländische Konten transferiert. Zudem habe er zu Gunsten von X. Zahlungen im Betrag von EUR 61 Mio. vorgenommen. A. soll gemäss Anklage von der verbrecherischen Herkunft der Gelder gewusst haben. Dadurch habe er sich in Mittäterschaft zum in einem separaten Verfahren verfolgten X. der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht.

A. wurde vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freigesprochen.

Die Strafkammer bejahte das Vorliegen einer tauglichen Vortat zur Geldwäscherei. Beweismässig erstellt war für die Strafkammer, dass X. in der geschädigten Gesellschaft C. Geschäftsführer war und dass er seine privat gehaltenen Y-Aktien und «Certain Rights» der Geschädigten C. zu einem weit überhöhten Preis veräussert hat, um seinen Buchverlust mit Y-Aktien auszugleichen. X. verletzte damit seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der C., welche insgesamt einen Schaden von ca. EUR 150 Mio. erlitt. Das Verhalten von X. erfüllte damit den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung.

Für die Strafkammer war weiter beweismässig erstellt, dass die eingeklagten Transaktionen geldwäschereirelevante Verschleierungshandlungen darstellten. Damit erfüllte X. den Straftatbestand der (qualifizierten) Geldwäscherei.

Der Geldwäschereitatbestand kann nur (eventual-)vorsätzlich begangen werden. Der Geldwäscher muss unter anderem die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte kennen bzw. diese zumindest in Kauf nehmen. A. kann sich daher nur der Mittäterschaft zur Geldwäscherei schuldig gemacht haben, wenn ihm das Wissen um die Vortat, (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung, nachgewiesen werden kann.

Nach Abwägung diverser Anhaltspunkte für und gegen das Wissen von A. in Bezug auf die durch X. begangene (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung verneinte die Strafkammer in Anwendung des Grundsatzes in «dubio pro reo», dass A. von der durch X. begangengen (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung Kenntnis hatte, was zu einem Freispruch führte.

Beschuldigte B.:

Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten Bank B. zusammengefasst vor, keine geeignete Funktionstrennung sowie keine unabhängige «Compliance» und wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt und Interessenkonflikte nicht vermieden zu haben. Weiter wirft die Anklageschrift der Bank B. vor, die internen Richtlinien nicht umgesetzt zu haben. Dadurch sei die Begehung der Anlasstat (qualifizierte Geldwäscherei) ermöglicht worden. Bank B. habe sich daher gemäss Art. 102 StGB in Verbindung mit qualifizierter Geldwäscherei strafbar gemacht.

Damit sich ein Unternehmen nach Art. 102 Abs. 2 StGB strafbar macht, bedarf es einer dort umschriebenen Anlasstat, wie vorliegend (qualifizierte) Geldwäscherei. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben.

Die weiteren tatbezogenen Voraussetzungen, nämlich dass die Tat im Unternehmen selbst begangen wurde, ist erstellt. X. war Anlasstäter und besass faktische Organstellung bei der Bank B. Zudem gelten die vorliegend relevanten Banktransaktionen als in geschäftlicher Verrichtung vorgenommen.


Sachverhaltsmässig war für die Strafkammer Folgendes erstellt:

Obwohl unter anderem die Regelungen im Geldwäschereigesetz, in der Geldwäschereiverordnung der FINMA, im Bankengesetz und in der Bankenverordnung verlangen, dass Banken über eine unabhängige «Compliance» verfügen und dafür verantwortlich sind, dass diese Vorgabe eingehalten wird, war dies bei der Bank B. nicht der Fall. Ferner wurden interne Richtlinien im Zusammenhang mit einer unabhängigen «Compliance» von der Bank B. nicht umgesetzt.

Der Beschuldigte A., als CEO der Bank B., war gleichzeitig Chef «Clients» und Chef der Untergruppe «Private Banking International». Die Abteilung «Clients» unterstand dem CEO. A. war mithin gleichzeitig sein eigener Vorgesetzter und Untergegebener. Die Abteilung «Legal & Compliance» unterstand direkt dem COO, welcher seinerseits dem CEO unterstand. «Head Legal & Compliance» war verantwortlich, die Unabhängigkeit der Fachgruppe «Compliance» sowie die Kontrolle der operativen Tätigkeit sicherzustellen. Die «Legal & Compliance» Abteilung war unterteilt in «Legal» und «Compliance». «Head Compliance» hatte die Funktion Geldwäschereifachstelle inne und musste die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der GwV-FINMA und damit die unabhängige Transaktionskontrolle sicherstellen und war für die Handhabung von Geldwäschereiverdachtsfällen verantwortlich.

Als faktischer Kundenberater von X. hätte A. operative Tätigkeit durch ihm unterstellte Personen, so in erster Linie durch den «Head Compliance» und durch den «Head Legal & Compliance» überprüft werden müssen.

Für die Strafkammer war weiter beweismässig erstellt, dass die Abteilung «Legal & Compliance» auf mehreren Hierarchiestufen in die operative Abwicklung im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen von X. eingebunden war. Damit war die Unabhängigkeit der Kontrollinstanz, «Head Legal & Compliance», nicht garantiert.

Die zum Tatzeitpunkt gelebte Organisationsstruktur der Bank B., die problematische «personelle Verstrickungen» aufwies, zeigt auf, dass es in der Bank B. effektiv keine personell unabhängige interne Kontrolle bezüglich risikobehafteter Geschäftsbeziehungen und allfälliger Geldwäschereihandlungen gab.

Die Strafkammer kam daher zum Schluss, dass die durch das GwG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Massnahmen in der Bank B. nicht umgesetzt wurden. Die Organisationsmängel und die mangelhafte Implementierung durch interne Weisungen, respektive fehlende faktische Umsetzung, waren kausal, dass die inkriminierten geldwäschereirelevanten Geschäfte nicht erkannt und begangen wurden.

Der Bank B. wäre es zumutbar gewesen, alle von Gesetz und Standesregeln gemachten Vorgaben zur Unabhängigkeit der «Compliance» und Geldwäschereiabwehr umzusetzen. Durch eine konsequente Umsetzung aller organisatorisch vorgegeben und notwendigen Massnahmen hätte die Geldwäscherei mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

Die Bank B. wurde der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3.5 Mio. bestraft.

Beilage: Dispositiv SK.2020.21

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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