11.08.2026
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt einen 19-Jährigen wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord und Gewaltdarstellungen. In einzelnen Punkten spricht sie ihn frei (SK.2026.12)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt einen 19-jährigen Beschuldigten wegen Unterstützung der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» und wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord sowie Herstellens und Besitzes von Gewaltdarstellungen. Der Beschuldigte wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zudem werden ihm für die Dauer der Probezeit verschiedene Weisungen auferlegt.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) erachtet es als erwiesen, dass der 19-jährige schweizerisch-türkische Doppelbürger einen Messerangriff auf willkürlich ausgewählte Opfer plante. Er beschaffte sich dafür einschlägige Anleitungen, vernetzte sich gezielt mit Gleichgesinnten und bestellte im Internet ein tatgeeignetes Messer. 

Mit diesen vorgeworfenen Handlungen, nämlich die Vorbereitung eines terroristischen Anschlags im Namen des «Islamisches Staates» und der Verbreitung einschlägiger Propaganda sowie verschiedene Geldüberweisungen, unterstützte er die terroristische Organisation «Islamischer Staat» (IS).

Für diese Handlungen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 260ter  und Art. 260bis des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Bei einem Teil der Geldüberweisungen fehlt der Nachweis eines Bezugs zum IS. Insoweit spricht die Strafkammer den Beschuldigten frei.

Weiter befindet die Strafkammer den Beschuldigten des Herstellens sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen mit Erwachsenen gemäss Art. 135 StGB für schuldig. Von einem weiteren Vorwurf spricht die Strafkammer ihn frei.

Einen Teil der Taten beging der Beschuldigte vor seinem 18. Geburtstag. Die Strafkammer bildet deshalb eine Strafe nach Erwachsenenstrafrecht, darf die Jugendtaten aber nur so stark gewichten, wie es das Jugendstrafrecht zuliesse (Art. 49 Abs. 3 StGB). Für diese Taten sieht das Jugendstrafrecht eine Obergrenze von einem Jahr Freiheitsentzug vor. 

Die Strafkammer verurteilt den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind. Sie erteilt dem Beschuldigten die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen sowie die laufende Psychotherapie weiterzuführen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv SK.2026.12

Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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