Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts spricht B. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord frei. Sie spricht auch A. vom Vorwurf des Mordes frei, verurteilt ihn aber wegen einer Vielzahl weiterer Delikte, darunter mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Die von der Bundesanwaltschaft am 14. August 2024 an das Bundesstrafgericht überwiesene Anklageschrift wirft A. und B., die damals ein Liebespaar waren, im Wesentlichen vor, an der Ermordung eines ägyptischen Diplomaten im November 1995 in Genf beteiligt gewesen zu sein.
Mit Urteil vom 6. Februar 2025 spricht die Strafkammer die beiden Beschuldigten vom Vorwurf des Mordes bzw. der Gehilfenschaft zu Mord frei. Für das Gericht ist nicht erwiesen, welche Rolle die Beschuldigten konkret gespielt haben und was sie damals über die Hintergründe des Mordes wussten. Aufgrund der DNA- und Fingerabdruckspuren, die auf dem bei der Tötung verwendeten Schalldämpfer gefunden wurden, bestand der Tatbeitrag der Beschuldigten aller Wahrscheinlichkeit nach darin, die Teile des selbstgebauten Schalldämpfers zusammenzubauen. Die spärlichen Beweismittel und Indizien reichen jedoch nicht aus, um ihnen die Beteiligung am Mord rechtsgenüglich nachzuweisen.
Mit Ausnahme eines unbedeutenden Anklagepunktes wird A. in allen anderen in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten schuldig gesprochen, konkret der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, der Anstiftung zur Falschaussage, der unerlaubten Aufzeichnung einer Vielzahl von Telefongesprächen, der Gewaltdarstellungen, der Pornografie, des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der Anstiftung zur Geldwäscherei, des Fahrens ohne erforderlichen Führerscheins, des Missbrauchs von Ausweisen und Kennzeichen, der rechtswidrigen Einreise und der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie des betrügerischen Verhaltens gegenüber den Behörden.
Insbesondere für die A. zur Last gelegten Verbrechen, darunter ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung in drei Fällen, und unter Berücksichtigung seiner zahlreichen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er keinerlei Reue oder Einsicht für die begangenen Straftaten zeigt, wird A. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Strafkammer sieht keine Notwendigkeit, gegen A. zusätzlich eine Verwahrung zu verhängen, da das Risiko, dass er nach seiner Entlassung weitere schwere Verbrechen begehen wird, nicht ausreichend erscheint, auch wenn einige Anhaltspunkte für eine gewisse Gefährlichkeit des A. sprechen.
Da A. wegen mehrerer Katalogtaten, die eine obligatorische Landesverweisung indizieren (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung), schuldig gesprochen wurde, wird er für die maximale Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen.
Da A. auch wegen Pornografie mit Minderjährigen verurteilt wurde, wird ihm zudem lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen untersagt (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Beilage: Dispositiv SK.2024.47 vom 6. Februar 2025
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